Im Schutz des digitalen Schleiers

Zwei Phänomene, über die im Zusammenhang mit Privatsphäre und Diskretion immer wieder geredet und gerungen wird, heißen Anonymität und Pseudonymität, schreiben Ossi Urchs und ich in unserem Buch „Digitale Aufklärung„. Sie sind nach dem Anschlag islamistischer Terroristen auf das französische Satiremagazin Carlie Hebdo wieder einmal in Gefahr, wie die aktuelle politische Diskussion beweist. Staatliche Organe sollen nicht weniger, sondern mehr Zugriff bekommen, zum Beispiel durch die Vorratsdatenspeicherung, die wieder mitten im Gespräch ist.

Das wäre besonders schlimm für die junge Menschen, die in der vernetzten Digitalwelt aufgewachsen sind und für die Anonymität und Pseudonymität sozusagen die neue Form des Privaten sind. In einer Welt der totalen Transparenz und Offenheit kann die Anonymität ein Rückzugsraum sein, ein digitaler Schleier, den man sich vors Gesicht zieht, wenn man gerade keine Lust hat, den Einblick in sein Intimleben freizuschalten.

Muslimische Frauen in manchen arabischen Ländern, wo man sie durch Tradition oder Gesetz zwingt, verschleiert zu gehen, sind manchmal zwiegespalten: Ja, der Schleierzwang ist eine Form der männlichen Unterdrückung, gleichzeitig ist er aber auch ein Schutz gegen die Außenwelt. Manche Burkaträgerin empfindet die Ganzkörperverhüllung als „regelrecht befreiend, weil sie vor gierigen Blicken schützt“, wie im Juli 2010 in der „Zeit“ zu lesen war.

Wer sonst keinen anderen Rückzugsraum hat, der schafft sich eben einen. Viele Menschen schätzen durchaus die Anonymität der Großstadt, die sie als Gegenentwurf zu ländlicher Offenheit oder Bespitzelung verstehen. Dabei hat der Großstadtbewohner in Wahrheit nicht mehr, sondern weniger Privatsphäre, weil sich hier viele Menschen auf engem Raum zusammenballen. Dafür fällt es dem Einzelnen aber in den Häuserschluchten der Metropolen sehr viel leichter, seine Anonymität zu wahren.

Digitale Anonymität hat also eine durchaus wichtige Funktion im Zeitalter von Transparenz und Beschleunigung. Umso mehr muss man sich Sorgen machen über die Bestrebungen vor allem wertkonservativer Politiker wie Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich , eine Art Vermummungsverbot im Internet durchzusetzen. Nachdem Anders Breivik auf der norwegischen Ferieninsel Utøya 85 junge Menschen kaltblütig hingerichtet hatte, forderte Friedrich im SPIEGEL-Interview, die Anonymität im Internet abzuschaffen. Die „Grundsätze der Rechtsordnung“ müssten auch im Netz gelten, Blogger sollten “mit offenem Visier” argumentieren.

Auch immer mehr Netzanbieter und Plattformbetreiber springen inzwischen freiwillig auf diesen Zug auf oder lassen sich von der Politik unter Druck setzen. Facebook führte 2011 die so genannte Realnamenpflicht ein, die es dem Nutzer verbietet, sein Konto unter einem Pseudonym zu führen. Kritiker wiesen damals darauf hin, dass beispielsweise Dissidenten in repressiven Staaten wie China oder Russland damit de facto an die Staatsorgane ausgeliefert werden. Dem chinesischen Menschenrechtsaktivist und Blogger Michael Anti wurde die Facebook-Seite gelöscht, weil er nicht seinen Originalnamen Zhao Jing benützt hat. Sein Argument, dass ihn seine Leser nur unter dem Namen Michael Anti, aber nicht unter seinem richtigen Name kennen, zog bei den Machern der größten Social Media-Plattform der Welt nicht. „Eine Realnamen-Kultur führt zu mehr Verantwortlichkeit und damit zu mehr Sicherheit und Vertrauen“, behauptete die Facebook-Presseabteilung damals in einer Stellungnahme.

Die Realnamenpflicht kann aber auch geschäftsschädigend sein, wie der Fall von Kaliya Hamlin beweist, eine Expertin für digitales Identitätsmanagement und CEO der kalifornischen Firma Personal Data Ecosystems, die seit Jahr und Tag unter dem Pseudonym „IdentityWoman“ bloggt. Der Facebook-Konkurrent Google+ lehnte es ab, ihr zu erlauben, unter diesem Kunst- und Künstlernamen aufzutreten. „Die Leute kennen mich nur unter diesem Namen. Er steht sogar auf meiner Visitenkarte dort, wo bei anderen der Name steht, „klagte sie und fürchtete: „Das kann mich noch ruinieren!“

Dennoch weisen viele Facebook-Namen wie „Hola die Waldfee“, „Heiki Eumelkopf“ oder „Alex Supertramp“ eindeutig darauf hin, dass hier vor allem von jungen Erwachsenen die von Facebook verordnete Realnamenspflicht mit einfachen Mitteln umgangen worden ist. So genau nimmt es das Nutzermanagement also offenbar denn doch nicht.

Anonymität als Menschenrecht

Es ist aber auch, zumindest ansatzweise, ein Schritt in die Anonymität und Pseudonymität, die zu einem zunehmend wichtigen Teil der Online-Gesellschaft wird. Weshalb wir uns auch denjenigen anschließen, die gerne Anonymität und Pseudonymität als ein Menschenrecht definiert sehen würden, wie es unter anderem Frank Rieger vom Chaos Computer Club (CCC) 2011 auf der Berliner Konferenz „Netz für alle“ forderte. Anonymität gibt dem Einzelnen in der vernetzten Gesellschaft zumindest ansatzweise die Möglichkeit zu steuern, wer was von ihm wissen darf. Damit sind Anonymität und Pseudonymität eindeutig wesentlicher Bestandteil des Rechtsprinzips der informationellen Selbstbestimmung, das zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt wird, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen dem so genannten „Datenschutz-Grundrecht“ eindeutig zugeordnet wird. Der Begriff „informationelle Selbstbestimmung“ geht übrigens zurück auf ein Gutachten aus dem Jahre 1971 und wurde vom BVG im so genannten Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt. Es ist also viel älter als das World Wide Web, hat aber bis heute nichts von seiner Aktualität verloren.

Die Karlsruher Richter haben dem deutschen Volk inzwischen übrigens noch ein weiteres Grundrecht verpasst, nämlich das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, kurz „Computer-Grundrecht“ genannt. Der PC wurde damit als ein ausgelagerter Teil der Persönlichkeit definiert, der den höchsten Schutz durch die Verfassung verdient. Damit wurden dem Überwachungseifer des Staates deutliche Grenzen gesetzt. Zwar erklärte das BVG die sogenannte Online-Durchsuchung bei einer konkreten Bedrohung für Menschenleben oder den Bestand des Staates für zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass ein Richter die Maßnahme anordne und intime Daten geschützt blieben oder bei der Auswertung sofort gelöscht würden. Damit gelten für Computer ähnliche Auflagen wie bei einer Hausdurchsuchung. „Die Nutzung der Informationstechnik“, argumentieren die Richter, habe für die „Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt.“ Diese eröffne jedem Einzelnen „neue Möglichkeiten“, begründe aber auch „neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit.“

Auch wenn Beobachter seinerzeit die Richter für ihre „technisch kundigen Entscheidung“ (Süddeutsche Zeitung) gelobt haben, so ist bis heute nicht wirklich klar, wo sie heute die Grenze zwischen dem heimischen PC und dem Internet ziehen würden. Schließlich hat Sun-Mitbegründer John Gage bereits 1984 den legendären Satz geprägt: „The network is the computer“ der jahrelang zum Werbe-Slogan des Server-Herstellers Sun Microsystems wurde Gilt der Schutz also auch für das gesamte Internet, das ja bekanntlich aus Millionen von Computern besteht? Und ist ein Smartphone ein Computer im Sinne des Urteils? Zunehmend erfolgt der Zugriff aufs Internet über mobile Endgeräte, die kaum noch Ähnlichkeit haben mit dem „Personalcomputer“, auf den die Richter ausdrücklich Bezug genommen haben. Was ist mit der Settop-Box? Der Playstation? Dem Internet-Kühlschrank? So grundsätzlich positiv das Karlsruher Urteil auch gewesen sein mag: es hat auch einen ganzen Sack voller unbequemer Zusatzfragen eröffnet, auf die eine digital aufgeklärte Gesellschaft noch Antworten wird finden müssen.

 

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